Ersatzfreiheitsstrafen

Arm zu sein ist kein Verbrechen. Ein Haftrisiko ist es jedoch schon.

So könnte man das Ergebnis der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten der Grünen im Abgeordnetenhaus Frau Dr. Petra Vandrey (Drs. 19/11100) vom 24.02.2022 in einem Satz zusammenfassen. Rund 20% der 2021 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen für Menschen, die Ihre Geldstrafe nicht zahlen können oder wollen, betreffen ausschließlich einen Verstoß gegen § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen), zum überwiegenden Teil das Fahren ohne Fahrschein. In ca.  93 % der Fälle wurde der Tagessatz auf 15 € festgelegt, d.h. die Verurteilten haben kein oder ein nur sehr geringes Einkommen. In den vergangenen 4 Jahren gab es keinen Fall, in dem ein Tagessatz von über 100 € festgesetzt wurde. „Das macht „Fahren ohne Fahrschein“ zu einem klassischen Armutsdelikt.“, so Petra Vandrey. Wenn die Verurteilten nicht zahlen, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) würde zu einer erheblichen Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafen führen, so die Senatsverwaltung für Justiz in einer früheren Antwort (Drs. 18/24756). „Darüber hinaus fordern wir einen Ausbau alternativer Sanktionsmöglichkeiten, wie Arbeit statt Strafe oder Ratenzahlungsmöglichkeiten.“, so Vandrey. „Es kann doch nicht sein, dass wir 216,78 €/ Hafttag ausgeben, um eine Strafe von 15 €/Tag zu vollstrecken. Die Menschen, die von Ersatzfreiheitsstrafen betroffen sind, benötigen eher soziale Angebote als Haftstrafen

Die Antwort vom 24.02.2022 zu meiner schriftlichen Anfrage zu Ersatzfreiheitsstrafen finden sie hier: https://pardok.parlament-berlin.de/portala/vorgang/V-356614

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