Bündnis 90/ Die Grünen fordern menschenwürdige Haftbedingungen und einen fairen Prozess für Maja T. in Deutschland 

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Januar 2025 festgestellt, dass die Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen Maja T. nach Ungarn rechtswidrig war. Die Auslieferung erfolgte in einer Nacht-und-Nebel-Aktion aufgrund eines Beschlusses des Berliner Kammergerichts, obwohl bekannt war, dass der Rechtsanwalt von Maja T. einen Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht stellt. Das widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien. Die Konsequenzen werden nun auf dem Rücken betroffenen Person ausgetragen werden. 

Maja T., eine nonbinäre Person leidet unter den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Ungarn, einem offen queerfeindlichen Land. Inzwischen befindet sie sich im Hungerstreik. Ihre Gesundheit ist erheblich gefährdet. Ein fairer Prozess ist in Ungarn nicht gewährleistet.

Wir fordern: 

  1. Sofort auf allen politischen und diplomatischen Ebenen Druck auf die ungarische Regierung auszuüben, um eine schnelle und sichere Rücküberstellung von Maja T. nach Deutschland zu erreichen. 
  2. Die Auslieferung weiterer Angeklagter an Ungarn mit sofortiger Wirkung zu stoppen,solange menschenrechtliche und rechtsstaatliche Mindeststandards dort nicht gewährleistet werden können. 

Von einem integren Rechtsstaat erwarten wir, dass Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts ernst genommen werden. Vom Berliner Justizsenat erwarten wir, dass er sich nicht heraus redet, sondern die überstürzte Auslieferung, an der auch die Berliner Staatsanwaltschaft beteiligt war, kritisch reflektiert und einen Beitrag dazu leistet, dass Maja T. nach Deutschland zurück überstellt wird und ähnliche Fälle sich in Zukunft nicht wiederholen.

In einer schriftlichen Anfrage vom 3. September 2024 haben wir nach dem Ablauf und der Rechtmäßigkeit der nächtlichen Auslieferung von Maja T. nach Ungarn gefragt – insbesondere im Lichte der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. Der Senat verweist auf die Eigenverantwortung der Generalstaatsanwaltschaft und sieht kein eigenes Fehlverhalten, obwohl die Auslieferung bereits vollzogen war, als das Bundesverfassungsgericht den Stopp verfügte – eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken bleibt der Senat schuldig.

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